Scheinväterregress Stellungnahme

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NEUREGELUNG DES SCHEINVÄTERREGRESSES:

Ein Mann, der nicht der biologische Vater eines Kindes ist, dies aufgrund der diesbezüglichen Einlassungen der Mutter des Kindes jedoch annahm oder den das Verhalten der Mutter des Kindes irrtümlich in diesen Glauben versetzte, hat Anspruch auf Ersatz des von ihm geleisteten Unterhalts.

Die Mutter des Kindes hat Auskunft zu erteilen über die Identität des biologischen Vaters des Kindes, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber durch das Urteil vom 24. Februar 2015 (1 BvR 472/14) dazu, die legitimen Ansprüche des Scheinvaters durch ein Gesetz neu zu regeln.

Angeschoben durch eine Gesetzesinitiative des Bundesrats liegt seit 31. August 2016 ein Regierungsentwurf vor zur Regelung der Ansprüche des Scheinvaters auf Regress.

Die Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter (IG-JMV) prüfte die Vorgaben dieses Regierungsentwurfes, bewertet den Entwurf als unzureichend und verbesserungswürdig und legt einen eigenen Entwurf in ihrer Stellungnahme vor mit folgenden Vorgaben:

Die IG-JMV fordert eine Abkehr vom dem Regierungsentwurf innewohnenden Paternalismus unter Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Im neu zu schaffenden Gesetz zur Regelung des Scheinvaterregress ist das Verursacherprinzip als Leitgedanke zu hinterlegen.

Die Stellungnahme der IG-JMV:

Scheinväterregress IG-JMV 27.10.216
Stellungnahme IG-JMV zu Scheinväterregress -27.10.2016.pdf (696.11KB)

Der Regierungsentwurf:

Regierungsentwurf vom 31.08.2016
RegE_Scheinvaterregress 31.08.2016.2016 (145.69KB)

Pressemitteilung vom 06.11.2016

PM Scheinvaterregress v. 06.11.2016
PM – Scheinvaterregress – IG-JMV v. 06.11.2016.pdf (568.99KB)

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